S a t z u n g des Berliner Sportclub „Kickers“ 1900 e.V. in der Neufassung vom 1.3.1979
1. Teil
§ 1
Name, Sitz

Der Berliner Sportclub „Kickers“ 1900 e.V. hat seinen Sitz in Berlin-Schöneberg. Er ist aus den Vereinen Hubertus Elf, Sportlust und Borussia Schöneberg hervorgegangen. Die Farben des Vereins sind grün-weiß-rot. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 95 VR 1557 Nz eingetragen. Als Gründungstag gilt der 1. Juli 1900.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Fußball und Gymnastik. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitglieder unterscheiden sich in aktive Mitglieder, passive Mitglieder, jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren und Ehrenmitglieder.
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Mitglieder ohne Stimmrecht. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder auf Vorschlag des um den Ehrenrat erweiterten Vereinsvorstandes ernannt.

§ 4
Aufnahme

Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, der eigenhändig vom Antragsteller zu unterschreiben ist. Für die Aufnahme jugendlicher Mitglieder unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand endgültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Ablehnung eines Antrages sind die Abteilungen des Vereins nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben. Alle Mitglieder über 18 Jahren haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Abteilungsjahresversammlung alljährlich festgesetzt wird. Die Abteilungsleitung kann auf Antrag die Aufnahmegebühr erlassen.

§ 5
Beiträge

Die Höhe des Beitrages, der monatlich im Voraus zu entrichten ist, wird von der Abteilungsjahresversammlung festgesetzt. Im Einzelfall kann auf Antrag der Beitrag von der Abteilungsleitung ermäßigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit (siehe Ehrungsordnung Teil 4).
Besondere Umlagen können bei Bedarf von der Generalversammlung des Vereines oder der Abteilungsversammlung beschlossen werden. Die Beiträge sind Bringeschulden im Sinne des BGB und darum fristgerecht ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

§ 6
Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den Bestimmungen, Satzung und der Ordnungen. Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht (s. § 3). Sie können zu allen Ämtern des Vereins gewählt werden. Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ruhen bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Ausschluss, wenn ein Verfahren nach § 7 b der Satzung eingeleitet ist. Jedes Mitglied erkennt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages die Vereinssatzungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane an.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

a) Freiwilliger Austritt:

Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Sie ist eigenhändig zu unterschreiben und per Einschreiben der Abteilungsleitung zuzustellen. Der Austritt wird mit dem Schluss des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Austritt erklärt ist. Mit diesem Zeitpunkt endet die Beitragspflicht.

b) Ausschluss:

Der Ausschluss von Mitgliedern kann beschlossen werden:

1. Bei groben oder mehrfachen Verstößen gegen die Vereinssatzung und die dazu erlassenen Ordnungen, bei Schädigung des Vereins und des Ansehens des Vereins nach außen bzw. Ge- fährdung des inneren Bestandes des Vereins, bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach einer vorangegangenen schriftlichen Mahnung.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss von Mitgliedern zu b 1. und 2. entscheidet auf Antrag oder nach Anhören der Abteilungsleitung der Vereinsvorstand, zu 3. die Abteilungsleitung mit Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet mit der Bekanntgabe der Entscheidung an das Mitglied. Die Bekanntgabe gilt drei Tage nach Absendung der Entscheidung als erfolgt. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung das Recht der Beschwerde beim Ehrenrat zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis zu diesem Entscheid läuft die Beitragspflicht der Mitglieder weiter und endet mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung des Ehrenrates ergeht. Die Inanspruchnahme des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der geschäftsführende Vereinsvorstand
c) der Vereinsvorstand
d) die Vereinsausschüsse
e) die Jahreshauptversammlung der Abteilungen

§ 9
Ehrenvorsitzender

Die Wahl des Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des um den Ehrenrat erweiterten Vereinsvorstandes. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins und seiner Organe mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung
Die Generalversammlung hat in jedem Geschäftsjahr im Mai/Juni stattzufinden und ist sämtlichen Mitgliedern 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich anzuzeigen. Anträge für die Generalversammlung müssen spätestens 10 Tage vorher schriftlich dem Vereinsvorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können mit Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung zusätzlich behandelt werden.
Die Tagesordnung der Generalversammlung muss enthalten:
a) Berichterstattung über die einzelnen Arbeitsgebiete des geschäftsführenden Vereinsvorstandes, des Jugendobmannes, des Ehrenrates und der Abteilungsleitungen
b) Bericht des Kassenprüfungsausschusses
c) Entlastung des geschäftsführenden Vereinsvorstandes
d) Neuwahl des Vereinsvorstandes und der Ausschüsse, Bestätigung des Jugendobmannes und der Abteilungsleiter
e) Genehmigung des Haushaltsplanes und
f) Anträge.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven und passiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins – die als besondere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen sind – ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 11
Geschäftsführender Vereinsvorstand

Den geschäftsführenden Vereinsvorstand im Sinne § 26 BGB bildet der Vereinsvorsitzende, der stellvertretende Vereinsvorsitzende, der Vereinsschatzmeister, der Vereinsgeschäftsführer. Nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, rechtsverbindliche Handlungen für den Verein vorzunehmen. Der Vereinsschatzmeister oder der Vereinsgeschäftsführer sind nur berechtigt, gemeinsam mit dem Vereinsvorsitzenden Vertragsabschlüsse rechtsverbindlich zu zeichnen.

§ 12
Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vereinsvorsitzenden, der auch gleichzeitig Leiter einer Abteilung sein kanndem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, der auch gleichzeitig Leiter einer Abteilung sein kanndem 3. Vereinsvorsitzenden, der auch gleichzeitig Leiter einer Abteilung sein kanndem Vereinskassierer oder Schatzmeisterdem Vereinsgeschäftsführerdem Vereinspresse- und Werbewartdem Obmann des Jugendausschussesden Abteilungsleitern oder deren Stellvertreterndem Protokollführer. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Suspendierung eines Mitgliedes des Vereinsvorstandes aus seinem Amt unter a) bis f) ist bei Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens durch Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder zulässig. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über seine Amtsenthebung das Recht der Beschwerde beim Ehrenrat zu. Dieser entscheidet endgültig. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vereinsvorstandes durch Berufung eines geeigneten Vertreters bis zu den Neuwahlen in einer ordentlichen Generalversammlung zu ersetzen.

§ 13
Vereinsausschüsse

Die Generalversammlung und der Vereinsvorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

Vom Vereinsvorstand können u.a. folgende Vereinsausschüsse eingesetzt werden:

a) der Jugendausschuss
b) der Festausschuss
c) der Satzungsausschuss.

Diese Ausschüsse unterstehen in ihrer Arbeit dem Vereinsvorstand.

§ 14
Abteilungsleitungen

Die Abteilungen verkehren unmittelbar mit den Fachverbänden, denen sie angeschlossen sind. Rechtsgeschäfte und Vertragsabschlüsse der Abteilungen sind nur verbindlich, wenn sie vom geschäftsführenden Vereinsvorstand gemäß § 11 gegengezeichnet worden sind. Alle Sportveranstaltungen und Reisen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Abteilungen stehen, gehören in den Rahmen der Abteilungskompetenzen. Der Vereinsvorstand muss von den Veranstaltungen außerhalb des Bereiches des Landessportbund Berlin e.V. informiert werden. Er behält sich das Einspruchsrecht jederzeit vor.

§ 15
Vermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus barem Geld, dem Inventar und sonstigen Anlagewerten. Gelder, die nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten sind, müssen auf Beschluss des Vereinsvorstandes sicher angelegt werden (Bankkonto). Über die diesbezüglichen Maßnahmen entscheidet der geschäftsführende Vereinsvorstand nach freiem Ermessen.

§16
Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr umfasst 2 Kalenderjahre. Eine zeitliche Verschiebung des Geschäftsjahres der Abteilungen ist zulässig. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Charlottenburg.

§ 17
Verwaltung und Leitung

Die Aufgaben und Arbeitsweise des Vereinsvorstandes, der Vereinsausschüsse und der Abteilungen sind in einer Verwaltungsanordnung und einer Geschäftsordnung zu regeln.

§ 18
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Die Mitglieder des Vereins sind bei ihrem Fachverband gegen Sportunfall versichert.

§ 19
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. und dem Berliner Fußball Verband e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden haben.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung in Kraft.

2. Teil
Verwaltungs-Anordnung
zu § 17 der SatzungI.
Aufgaben und Arbeitsweisen des Vereinsvorstandes1. Der Vereinsvorstand

Dem Vereinsvorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Die Vorstandssitzungen sind möglichst regelmäßig an jedem ersten Freitag im Monat durchzuführen. Hierzu sind die Vorstandsmitglieder schriftlich einzuladen. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vereinsvorstand befasst sich im wesentlichen mit:

den im § 2 der Vereinssatzung festgelegten Aufgabender Ausführung von Vereinsbeschlüssenden Berichten der Abteilungsleitungender Verwendung des Vereinsvermögens (Kauf, Verkauf, Pachtung, Verpachtung und Belastung von Immobilien und Mobilien, Rücklagen)der Ausbildung, Werbung sowie außerordentlichen MaßnahmenEntscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern § 4 der Satzung. Alle vom Vereinsvorstand mit Mehrheit gefassten Beschlüsse sind für alle Abteilungsleitungen und Vereinsmitglieder bindend.

2. Der geschäftsführende Vereinsvorstand

a) Der Vereinsvorsitzende

Der Vereinsvorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vereinsvorstandes, der Generalversammlung und sonstigen Versammlungen sowie die Wahrung der Vereinsinteressen gegenüber Behörden, Organisationen, anderen Vereinen und Personen.

Der Vereinsvorsitzende wird vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und dem 3. Vereinsvorsitzenden vertreten.

In allen Abteilungsversammlungen hat der Vereinsvorsitzende Sitz und Stimme. Im Hinderungsfalle kann ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vereinsvorstandes den Vereinsvorsitzenden vertreten.

b) Der Vereinsschatzmeister

Der Vereinsschatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres. Zum Jahreskassenabschluss gehört auch der bestands- und vermögenswertmäßige Nachweis des aus Vereinsmitteln beschafften Inventars. Einzahlungen quittiert der Vereinsschatzmeister selbständig. Ausgaben dürfen nur auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden geleistet werden. Ausgaben im Einzelfall von mehr als DM 100,–hat der geschäftsführende Vereinsvorstand zu beschließen. Zuwendungen an die Abteilungen unterliegen ebenfalls dem einfachen Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vereinsvorstandes.Der Vereinsgeschäftsführer leitet die Vereinsgeschäftsstelle und lenkt den Schriftwechsel des Vereins. Er ist den Weisungen des 1. Vorsitzenden unterworfen. Der geschäftsführende Vereinsvorstand kann in die Befugnisse der Abteilungsleitungen nur eingreifen, wenn nachweisbar vereinsschädigendes Verhalten im Sinne BGB zu erkennen ist. Der geschäftsführende Vereinsvorstand ist verpflichtet, darüber dem Vereinsvorstand und dem Ehrenrat zu berichten.

C) Der Protokollführer

Der Protokollführer hat über den Verlauf jeder Generalversammlung und jeder Vorstandssitzung ein Protokoll zu führen und mit seiner Unterschrift zu versehen. Die Protokolle sind nach Annahme durch die Generalversammlung oder deren Vereinsvorstand vom Vereinsvorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

d) Der Vereinspresse- und Werbewart

Der Vereinspresse- und Werbewart hat die Aufgabe, die Verbindung mit der Presse, dem Rundfunk und dem Fernsehen aufzunehmen und zu pflegen. Das schließt nicht aus, dass die Pressewarte der Abteilungen oder die mit diesen Aufgaben betrauten Abteilungsmitglieder im Einvernehmen mit dem Vereinspressewart ebenfalls mit den vorgenannten Publikationsorganen Verbindungen aufnehmen. Das Ansehen und die Interessen des Vereins dürfen jedoch in keiner Weise geschädigt werden. Dem Vereinspressewart ist über alle Veranstaltungen des Vereins rechtzeitig Kenntnis zu geben, soweit es aus Publikations- oder Werbegründen notwendig erscheint.

II.
Aufgaben und Arbeitsweise der Vereinsausschüsse

1. Der Ehrenrat

Zu Mitgliedern des Ehrenrates sind nur die Vereinsmitglieder vorzuschlagen, die aufgrund ihres Lebensalters, ihrer langjährigen Tätigkeit in der Sportbewegung und praktischen Lebenserfahrung, Sinn für das Vereinsleben, Kenntnis im Vereinsrecht oder besondere Eignung oder Befähigung für dieses Amt aufweisen. Der Ehrenrat setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes sein dürfen. Sie wählen unter sich den Obmann. Der Obmann des Ehrenrates kann auf besondere Einladung an den Sitzungen des Vereinsvorstandes beratend teilnehmen.

Der Ehrenrat hat u.a. folgende Aufgaben:

Mitbestimmungsrecht bei Ernennung des Ehrenvorsitzenden (§ 9 der Vereinssatzung)Mitbestimmungsrecht bei Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 der Vereinssatzung)Entgegennahme von Berichten des geschäftsführenden Vereinsvorstandes bei Eingriff in die Belange einer Abteilung (VA I Ziff. 2) d)Berufungsinstanz bei Ausschluss und Bestrafung von Vereinsmitgliedern (§ 7 der Vereinssatzung u. VA III Ziff. 12)Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten der Vereinsmitglieder untereinander.Der Ehrenrat kann von sich aus oder auf Antrag des Vereinsvorstandes in Tätigkeit treten. Er kann aber auch von den Vereinsmitgliedern angerufen werden. Der Vorladung des Ehrenrates hat jedes Mitglied Folge zu leisten. Die Beratungen und Entscheidungen des Ehrenrates – der in nichtöffentlicher Sitzung tagt – erfolgen bei Verhandlungen nach VA II Ziff. 1 d und e unter Ausschluss der Betroffenen. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

2. Der Kassenprüfungsausschuss

Die in der Generalversammlung zu wählenden 2 Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes oder einer Abteilungsleitung sein. Sie wählen unter sich den Obmann der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen laufend – mindestens jedoch einmal im Jahr – die Vereinskasse an Hand des Haushaltsplanes und sonstiger Unterlagen. Sie haben das Recht, die Abrechnungen über die Vereinsveranstaltungen jederzeit zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist dem Vereinsvorstand schriftlich zu berichten. Besondere Kassenprüfungen können nur im Einvernehmen mit den Kassenprüfern der betreffenden Abteilung durchgeführt werden, sofern nicht eine außerordentliche Maßnahme im Sinne der VA I, Ziff. 1 d vorliegt.
Der Obmann des Kassenprüfungsausschusses berichtet der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahreskassenabschlusses, der Jahresabrechnung sowie über besondere Kassenprüfungen. Der Obmann des Kassenprüfungsausschusses kann auf besondere Einladung beratend an den Sitzungen des Vereinsvorstandes teilnehmen.

3. Der Jugendausschuss

Der Jugendausschuss setzt sich aus den Jugendwarten und deren Vertretern aller Abteilungen zusammen. Sie wählen unter sich den Obmann des Jugendausschusses, der Sitz und Stimme im Vereinsvorstand hat. Der Jugendausschuss hat alle die Jugendarbeit betreffenden Fragen auf Vereinsebene zu behandeln.

4. Der Festausschuss
Der Festausschuss setzt sich aus den Festwarten aller Abteilungen zusammen. Sie wählen unter sich den Obmann des Festausschusses, der auf besondere Einladung beratend an den Sitzungen des Vereinsvorstandes teilnehmen kann. Der Festausschuss sorgt für die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen geselliger und kultureller Art im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand. Über jede Vereinsveranstaltung ist unverzüglich abzurechnen. Die Abrechnungsunterlagen sind dem Kassenprüfungsausschuss vorzulegen.

5. Der Satzungsausschuss

Der Satzungsausschuss setzt sich aus je 2 von den Abteilungen vorzuschlagenden Mitgliedern zusammen, die unter sich den Obmann wählen. Der Obmann des Satzungsausschusses kann auf besondere Einladung beratend an den Sitzungen des Vereinsvorstandes teilnehmen. Der Satzungsausschuss hat die Satzung und die dazu erlassenen Ordnungen ständig auf ihre Anwendung und Zweckmäßigkeit zu überwachen und notwendig werdende Änderungen oder Ergänzungen vorzubereiten.Der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.

III. Aufgaben und Arbeitsweise der Abteilungen

1. Die nach § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung zu bildenden Abteilungen haben neben der besonderen sportlichen Arbeit auch die kulturellen und geselligen Aufgaben des Vereins zu erfüllen.

2. Die Abteilungen sind selbständige, gleichberechtigte und gleichverpflichtete Gruppen des Vereins; sie unterstehen jedoch der Aufsichtspflicht des Vereinsvorstandes. Die Abteilungen sind verpflichtet zu kameradschaftlichem Verhalten miteinander und zu gegenseitiger Wertschätzung und Unterstützung in Dingen des sportlichen und gesellschaftlichen Vereinslebens.

3. Die Abteilungsleitungen und die Kassenprüfungsausschüsse werden in den Abteilungs-Jahresversammlungen von den stimmberechtigten Mitgliedern ihrer Abteilungen gewählt. Die Abteilungs-Jahresversammlung muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung des Vereins stattgefunden haben. Die Abteilungsleitungen werden vom Vereinsvorstand bestätigt.

4. Die Abteilungsleitungen haben analog den Aufgaben des Vereinsvorstandes die besonderen Interessen ihrer Abteilungen im Sinne des gesamten Vereins wahrzunehmen. Beschlüsse der Abteilungen müssen in Einklang mit den Vereinsbeschlüssen stehen.

5. Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus:

a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter
c) dem Abteilungskassiererdem Abteilungsgeschäftsführer (Schriftführer)dem Abteilungssportwartdem Abteilungsjugendwartdem Abteilungs-Schiedsrichter-Obmanndem Abteilungszeugwartder Abteilungsfrauenwartin

6. Die Sitzungen der Abteilungsleitungen sind nicht öffentlich.

7. In jeder Abteilungsversammlung hat der Vereinsvorsitzende oder sein Beauftragter als Vertreter des geschäftsführenden Vereinsvorstandes Sitz und Stimme.

8. Die Abteilungen sind berechtigt und verpflichtet, alle Ausgaben für sportliche und gesellschaftliche Zwecke im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten und unter Beachtung des § 14 Abs. 3 der Satzung selbständig zu tätigen. Maßgebend sind der von jeder Abteilung aufzustellende Haushaltsplan und sonstige Unterlagen. Für entstehende Defizite haftet die Abteilung.

9. Verpflichtungen, Bürgschaften oder Verträge der Abteilungen gegenüber Dritten unter Einbeziehung von Verbindlichkeiten sind nur rechtsgültig, wenn sie vom geschäftsführenden Vereinsvorstand gegengezeichnet sind.

10. Die Abteilungen haben für jedes über 18 Jahre alten Mitgliedes eine monatliche Verwaltungsgebühr in der vom Vereinsvorstand mit Absprache der Abteilungen festgelegten Höhe laufend zu entrichten und an die Vereinskasse abzuführen. Für die – den Satzungen entsprechend – beitragsfreien Mitglieder ist keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Weitere nicht satzungsgemäße Beitragsbefreiungen werden auf Antrag durch Beschluss der Abteilungsleitung geregelt.

11. Der Kassenprüfungsausschuss der Abteilung setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Sie prüfen laufend – mindestens jedoch einmal im Jahr – die Abteilungskasse aufgrund des Haushaltsplanes und sonstiger Unterlagen. Sie haben das Recht, die Abrechnungen über Abteilungsveranstaltungen jederzeit zu prüfen.

12. Die Abteilungsleitung ist berechtigt, bei Verstößen gegen die sportliche Disziplin folgende Strafen festzulegen:

VerweisSperre vom SpielbetriebGeldstrafe einschließlich entstandener Unkosten.
Der Betroffene kann gegen die ausgesprochene Bestrafung zu a) und b) – sofern die verhängte Sperre mehr als zwei Spieltage umfasst, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch beim Ehrenrat einzulegen. Bei Einspruch des Betroffenen wird die ausgesprochene Strafe zu a) und b) – über zwei Spieltage – bis zur Entscheidung des Ehrenrates ausgesetzt. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

13. Nach Auflösung einer Abteilung fällt das vorhandene Abteilungsvermögen nach Regelung aller Verpflichtungen an den Verein. Verluste sind von den Mitgliedern der sich auflösenden Abteilung zu tragen.

IV.Allgemeines

1. Die von der Generalversammlung gewählten oder vom Vereinsvorstand einzusetzenden Vereinsausschüsse sind nach der ersten Vereinsvorstandssitzung im neuen Geschäftsjahr zu einer besonderen Sitzung einzuladen, damit die Wahl der Obmänner durchgeführt werden kann und die Aufgaben im einzelnen zur Kenntnis gegeben werden können. Die gewählten Obmänner sind danach zur nächsten Vereinsvorstandssitzung einzuladen. Der Satzungsausschuss ist erst bei Bedarf einzusetzen.

2. Über Zweifelsfragen bei der Auslegung der Satzung, der Vereinsverwaltungs- und Geschäftsordnung entscheidet der Vereinsvorstand und der Ehrenrat.

3. Teil Geschäftsordnung
zu § 17 der Satzung

1. Der Vereinsvorsitzende oder Abteilungsleiter (in der Folge Versammlungsleiter genannt) leitet die Versammlung. Er kann mit der Versammlungsleitung ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes oder der Abteilungsleitung beauftragen. Er muss die Leitung abgeben, wenn er selbst einen Antrag einbringt.

2. Nach Eröffnung jeder Versammlung ist die Tagesordnung durch den Versammlungsleiter zu verlesen und durch die Versammlung zu bestätigen. Die frist- und ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung ist festzustellen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und dem Protokoll beizufügen.

3. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann jederzeit das Wort ergreifen. Der Protokollführer führt eine Rednerliste.

4. Zur Geschäftsordnung wird das Wort sofort zur persönlichen Erwiderung nach Schluss der jeweiligen Debatte erteilt. Über einen Antrag auf Schluss der Debatte hat sofortige Abstimmung zu erfolgen. Nach Annahme dieses Antrages werden nur noch die 2 bereits vorgemerkten Redner auf der Rednerliste gehört.

5. Anträge für die anberaumte Versammlung müssen spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht werden. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen.

6. Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt werden, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen. Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt nach einer vorangegangenen Debatte die Abstimmung über den Antrag. Zusatzanträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
Zusatzanträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. Über den weitest gehenden Antrag ist zuerst abzustimmen.

7. Entfernt sich ein Redner zu weit vom Gegenstand der Beratung, so kann er durch den Versammlungsleiter zur Sache gerufen werden. Geschieht das zweimal erfolglos, so kann dem Redner vom Versammlungsleiter für die Dauer der betreffenden Beratung das Wort entzogen werden. Redner, welche gegen den parlamentarischen Ton verstoßen, werden vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Beim dritten Ordnungsruf erfolgt Ausschluss von der Sitzung. Der Redner kann gegen den Wortentzug und Ordnungsruf Einspruch erheben. Über die Berechtigung dieses Einspruches entscheidet die Versammlung ohne vorherige Debatte durch sofortige Abstimmung. Kann der Versammlungsleiter die Ordnung nicht aufrechterhalten, so kann er die Versammlung ohne vorherige Befragung der Mitglieder unterbrechen. Sollte nach Wiedereröffnung der Versammlung ein ordentlicher Verlauf nicht gewährleistet sein, so kann er die Versammlung schließen.

8. Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht (§ 6 der Vereinssatzung).

9. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen oder in der Versammlung aufgrund eines Dringlichkeitsantrages beschlossen wurden. Neuwahlen des Vereinsvorstandes leitet der Ehrenvorsitzende oder bei Abwesenheit der Obmann des Ehrenrates. Neuwahlen der Abteilungsleitung leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennender Wahlleiter, der selbst stimmberechtigt sein muss. Wahl und Abstimmung geschehen durch Handzeichen, auf Antrag geheim durch Stimmzettel. Vor der Abstimmung ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Wählbar ist auch, wer auf der Versammlung nicht anwesend ist, vorher aber eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes im Falle einer Wahl abgegeben hat.

10. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung oder Verwaltungsanordnung keine andere Regelung vorsieht. Bei einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder sind bei der Ermittlung der Mehrheit auch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mitzuzählen, die sich an der Abstimmung nicht beteiligt haben, also der Stimme enthielten. Bei Zettelwahlen sind ungültige Stimmzettel erschienener stimmberechtigter Mitglieder ebenfalls bei der Ermittlung der Mehrheit zu berücksichtigen.i Stimmengleichheit gilt jeder Antrag als abgelehnt.
11. Über einen einmal gefassten Beschluss kann in derselben Verhandlung nicht wieder verhandelt werden. In einer späteren Versammlung ist es nur dann möglich, wenn sich mindestens die Hälfte der erschienenen Mitglieder mit einer nochmaligen Verhandlung einverstanden erklärt.

12. Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Anträge und gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist in der folgenden Versammlung zu verlesen und nach Genehmigung durch die Versammlungsteilnehmer vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

4. Teil Ehrungsordnung

Bestimmungen über die Verleihung von Ehrennadeln, die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sowie die Ausgabe von Erinnerungszeichen.

§ 1
Mitglieder des Vereines, die sich um den B.S.C. Kickers 1900 in besonderer Weise verdient gemacht haben, können ausgezeichnet und geehrt werden. Die Auszeichnungen und Ehrungen bestehen in der Verleihung von Ehrennadeln, in Ernennungen zu Ehrenvorsitzenden, zu Ehrenmitgliedern sowie in der Vergabe von Erinnerungszeichen.

§ 2
Auszeichnungen und Ehrungen

Als Auszeichnungen können verliehen werden:

a) die bronzene Ehrennadel mit Kranz
b) die silberne Ehrennadel mit Kranz
c) die goldene Ehrennadel mit Kranz

Es können folgende Ernennungen vorgenommen werden:

a) die Ernennung zum Ehrenmitglied
b) die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

§ 3 Zuständigkeit

Zuständig für die Verleihung von Ehrennadeln und Erinnerungszeichen ist der Vorstand des B.S.C. Kickers 1900. Ernennungen zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden nimmt die Jahreshauptversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, vor.

§ 4 Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold mit Kranz

a) Die bronzene Ehrennadel kann verliehen werden für hervorragende Verdienste in oder um den Verein.

b) Die silberne Ehrennadel kann verliehen werden für langjährige verdienstvolle Arbeit im Verein oder nach einer Mindestdauer im Verein von 25 Jahren.

c) Die goldene Ehrennadel kann verliehen werden an Mitglieder, die sich nach der Verleihung der silbernen Ehrennadel weiterhin besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder nach einer Mindestdauer im Verein von 40 Jahren. Zwischen der Verleihung der silbernen Ehrennadel und der Verleihung der goldenen Ehrennadel soll ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren liegen. Der Vorstand kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen in den von a) bis c) geforderten Voraussetzungen zulassen.

§ 5 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, wer im Besitz der goldenen Ehrennadel mit Kranz ist, sich darüber hinaus um die Belange des Vereines außerordentlich verdient gemacht hat. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer sich im Amt des Vorsitzenden oder an anderer maßgeblicher Stelle im Verein mehrere Jahre verdient gemacht hat.

§ 6 Beurkundung

Alle Auszeichnungen und Ernennungen müssen beurkundet werden. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Abteilungsleiter zu beglaubigen.

§ 7 Anträge

Die Verleihung von Ehrennadeln, die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und zu Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die Abteilungsleitungen. Die Anträge müssen mindestens 2 Monate vor der beabsichtigten Verleihung oder Ernennung beim Vorstand schriftlich gestellt werden.

§ 8 Besondere Rechte

Inhaber der goldenen Ehrennadel mit Kranz, Ehrenmitglieder sowie der Ehrenvorsitzende haben freien Eintritt bei allen eigenen sportlichen Veranstaltungen des Vereines. Der Vorstand hat für die in Frage kommenden Personen besondere Ausweise auszustellen.

§ 9 Registrierung

Der Vorstand des Vereines ist verpflichtet über die ausgezeichneten oder ernannten Mitglieder ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem der Tag und das Jahr mit einer kurzen Begründung über die Auszeichnung oder die Ernennung hervorgeht.

§ 10 Aussehen der Ehrennadeln

Alle Ehrennadeln des Vereins sind runde Abzeichen mit dem roten „K“ auf weißem Grund und grünem Rand.

§ 11 Erinnerungszeichen

An verdiente Mitglieder sowie an aktive Sportler können Erinnerungszeichen als Plaketten verliehen werden (Anzahl von Spielen in der 1. Mannschaft der Abteilung). Oder sonstige sportliche Höhepunkte können mit einem Erinnerungszeichen gewürdigt werden. Diese Vergabe von Erinnerungszeichen wird nicht beurkundet.

Berlin, den 07. März 2003

Schatzmeister: Geschäftsführer:

Gez. Jürgen Urbas gez. Wolfgang Lange

Vorsitzendergez. Dieter Boelke

Auszug aus dem Vereinsregister Nr. 1557 Nz, Amtsgericht Charlottenburg

Die Satzung ist am 20. April 1932 errichtet, mehrmals geändert und am 07. März 2003 geändert und neu gefasst.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind in der Satzung § 2 (Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit) und § 19 Abs. 2 (Auflösung des Vereins) geändert.

Die vorgenannten Änderungen sind mit Datum 07. März 2003 in diese Abschrift der Satzung aufgenommen.

1. Vorsitzender
gez. Dieter Boelke
Berlin, den 07. März 2003